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LG Bamberg, 11.11.2019 - 43 O 81/19 Miet |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 133, § 157, § 242, § 544, § 580 a Abs. 2, 4, § 986
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe - rewis.io
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZMR 2020, 743
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 196/81
Erlöschen des Optionsrechts zur Mietverlängerung
Auszug aus LG Bamberg, 11.11.2019 - 43 O 81/19
Soll es hingegen fortbestehen, bedarf es einer unmissverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien (vgl. insb. BGH, Urteil vom 14.07.1982 - VIII ZR 196/81 = zitiert nach juris). - BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88
Einräumung des Besitzes an einem vermieteten Grundstück bei Weitervermietung
Auszug aus LG Bamberg, 11.11.2019 - 43 O 81/19
Schließlich kann auch der Klageschrift selbst keine Kündigungserklärung nach §§ 544, 580 a Abs. 2, 4 BGB entnommen werden, weil in einer Räumungsklage nur dann eine Kündigungserklärung liegt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die Klageschrift neben der Prozesshandlung noch eine materiell - rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.11.1988 - VIII ZR 7/88 = WM 1989, 153). - OLG Celle, 29.06.1994 - 20 U 9/94
Auszug aus LG Bamberg, 11.11.2019 - 43 O 81/19
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Norm bei Kettenmietverträgen scheidet die Annahme eines hierauf gestützten Kündigungsrechts bereits deshalb aus, weil die Kündigungserklärung zeitlich vor Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache erfolgt ist (vgl. etwa OLG Celle, NJW-RR 1994, 1473).
- OLG Bamberg, 03.06.2020 - 8 U 356/19
Verlängerungsoption und einvernehmliche Vertragsverlängerung im Mietvertrag
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 11.11.2019, Az.: 43 O 81/19 Miet, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.Das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 11.11.2019, Az.: 43 O 81/19 Miet, wird aufgehoben.